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Impressum

Vereinssatzung des Jugger-Verein Bielefeld e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen "Jugger-Verein Bielefeld".

2.) Er hat seinen Sitz in Bielefeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

Jugger-Verein Bielefeld e.V.

(abgekürzt: JVB (e.V.))

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Verein mit Sitz in Bielefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Sportart JUGGER zu verbreiten, zu fördern und auszuüben.
Durch regelmäßige Treffen zum Training und der Organisation und Durchführung von Spielen, sowie Turnieren soll dieses Ziel erreicht werden.
JUGGER ist ein Team- und Laufsport, der das Sozialbewusstsein und das Reaktionsvermögen schult. Zwei Mannschaften zu je 5 Spieler/innen treten gegeneinander an und versuchen jeweils mit gepolsterten und genormten Sicherheitssportgeräten, die den Sport klar als einzigartig abgrenzen, den teameigenen Läufer zum Punkten zu führen oder den Gegner zu daran hindern. Ziel ist es durch taktisch geschickte Aufstellungen, Schnelligkeit und Zusammenspiel möglichst viele Punkte zu erzielen.


§ 3 Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

4.) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus:

2.) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3.) Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportliche Angebote des Vereins nicht.

4.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonderes verdient gemacht haben.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen bedarf zusätzlich der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit ihrer Unterschrift für die Beitragsschuld ihrer Kinder aufzukommen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

2.) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch

2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine eingeschriebene schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung kann zum Ende jeden Monats erfolgen.

3.) Ein Auschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied:

Über den Auschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Auschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

4.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind unaufgefordert an den Verein herauszugeben.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2.) Die Höhe des Beitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben. Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Rechte der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Jedes volljährige Mitglied besitzt auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.

2.) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins, sowie die sonstigen vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebes zu nutzen.

3.) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnungen eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organs, Spielführers oder eines sonstigen bestellten Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu, der endgültig entscheidet.

4.) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

5.) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist bis zur Erfüllung.


§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:


§ 10 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:


§ 11 Vorstand

1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten.

2.) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3.) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

4.) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

5.) Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Vorstandssitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:


§ 13 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.

2.) Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese findet statt wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.

4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter welcher volljährig sein muss. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6.) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7.) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sowie die Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

8.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:


§ 15 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Geschäftsordnung
b) Trainingsordnung
c) Beitragsordnung im Auftrag und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) etc.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 16 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins bedarf einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder.

2.) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, sportlichen Zwecken zu verwenden hat.


§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

1.) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Februar 2015 beschlossen.

2.) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.